Kurzantwort
Auf Verkäuferseite können Kosten für Unterlagen, Energieausweis, vereinbarte Maklerleistungen, Bewertung und die Löschung eigener Grundpfandrechte entstehen. Bei laufender Finanzierung kommt gegebenenfalls eine Vorfälligkeitsentschädigung hinzu. Ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn ist nach den individuellen Voraussetzungen zu prüfen. Notar- und Eigentumsumschreibungskosten übernimmt häufig vertraglich der Käufer; einzelne Verkäuferpflichten bleiben davon unberührt. Erstellen Sie deshalb vor dem Verkauf eine Nettorechnung mit Restschuld, Gebühren und Steuern, statt den Kaufpreis mit dem verfügbaren Erlös gleichzusetzen.
Vom Kaufpreis zum verfügbaren Erlös
Der Nettoerlös ergibt sich erst nach Abzug der Restschuld und tatsächlich anfallender Verkäuferkosten. Eine hohe Kaufpreissumme allein sagt wenig darüber aus, welches Kapital anschließend verfügbar ist. Lassen Sie die Bank eine mögliche Ablösung und deren Kosten konkret berechnen; nicht jede Ablösung löst dieselbe Vorfälligkeitsentschädigung aus.
- Kaufpreis abzüglich Restschuld.
- Abzüglich vereinbarter Maklerkosten und Unterlagenbeschaffung.
- Abzüglich etwaiger Löschungs- und Finanzierungskosten.
- Abzüglich individuell zu prüfender Steuer auf einen Veräußerungsgewinn.
Steuerliche Prüfung vor der Verkaufszusage
Bei privat gehaltenen Immobilien ist § 23 EStG wichtig. Eine Veräußerung innerhalb der maßgeblichen Frist kann steuerpflichtig sein; gesetzliche Ausnahmen, insbesondere Eigennutzung, sind genau zu prüfen. Bei Erbschaft sind Daten des Rechtsvorgängers relevant. Auch Erbauseinandersetzungen und entgeltlich erworbene Anteile können die Beurteilung verändern. Ein kurzer Internetcheck ersetzt die Prüfung Ihrer konkreten Anschaffungs- und Nutzungsgeschichte nicht.
Keine pauschale Verkäuferquote
Die Maklerprovision ergibt sich aus dem Vertrag unter Beachtung des gesetzlichen Anwendungsbereichs. Notar- und Grundbuchgebühren folgen gesetzlichen Regeln und der vereinbarten Kostentragung. Deshalb wird hier weder ein fixer Verkaufskostenprozentsatz noch ein Geno-Honorar ohne individuelles Angebot genannt.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 23 EStG – Private Veräußerungsgeschäfte ↗
- § 656c BGB – Makler für beide Parteien ↗ · Gesetzesgesamtausgabe
- § 656d BGB – Vereinbarung über Maklerkosten ↗
- § 80 – Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen ↗
- § 448 BGB – Kosten bei Grundstückskauf ↗ · Gesetzesgesamtausgabe
- GNotKG – Gesetzliche Notar- und Grundbuchgebühren ↗
Redaktioneller Abgleich: . Maßgeblich ist die aktuelle Originalfassung. Alternativ ist die abgeglichene Gesetzesgesamtausgabe verlinkt.
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