Kurzantwort
Zunächst müssen Eigentümerstellung und Verfügungsbefugnis nachvollziehbar nachgewiesen werden. Bei einer Erbengemeinschaft ist die gemeinsame Entscheidung über den Verkauf erforderlich; einzelne Erben können nicht allein das gesamte Objekt veräußern. Grundbuch, Belastungen und Mietverträge sind zu prüfen. Für mögliche Einkommensteuer ist die Anschaffungsgeschichte des Erblassers bedeutsam, während die Erbschaftsteuer gesondert zu beurteilen ist. Klären Sie deshalb Bewertung, Nachlassunterlagen, steuerliche Folgen und die Verteilung des Erlöses vor Vermarktungsbeginn.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 2040 BGB – Verfügung über Nachlassgegenstände ↗ · Gesetzesgesamtausgabe
- § 23 EStG – Private Veräußerungsgeschäfte ↗
- § 198 BewG – Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts ↗
Redaktioneller Abgleich: . Maßgeblich ist die aktuelle Originalfassung. Alternativ ist die abgeglichene Gesetzesgesamtausgabe verlinkt.
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