Kurzantwort
Das richtet sich nach Vertrag, Objektart und Käuferstatus. Beim Verbraucherkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses gelten die besonderen Regeln der §§ 656b bis 656d BGB. Ist der Makler für beide Parteien entgeltlich tätig, müssen sich beide grundsätzlich in gleicher Höhe verpflichten. Bei einer Kostenabwälzung durch nur einen Auftraggeber muss dieser mindestens einen gleich hohen Anteil selbst tragen; der andere Anteil wird erst nach Zahlungsnachweis fällig. Einen gesetzlich festgelegten einheitlichen Provisionssatz gibt es nicht.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 656b BGB – Verbraucherkauf ↗ · Gesetzesgesamtausgabe
- § 656c BGB – Makler für beide Parteien ↗ · Gesetzesgesamtausgabe
- § 656d BGB – Vereinbarung über Maklerkosten ↗
Redaktioneller Abgleich: . Maßgeblich ist die aktuelle Originalfassung. Alternativ ist die abgeglichene Gesetzesgesamtausgabe verlinkt.
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