Kurzantwort
Eine Sonderumlage kann beschlossen werden, wenn zusätzliche Liquidität für Gemeinschaftskosten erforderlich ist, beispielsweise für eine dringende Dachreparatur oder unerwartete Zahlungsausfälle. Der Beschluss sollte Zweck, Gesamtbetrag, Verteilung und Fälligkeit eindeutig festlegen. Eine Finanzierung aus der Rücklage oder andere Alternativen sind zuvor abzuwägen. Auch eine hohe Umlage ist nicht allein deshalb unzulässig; die Maßnahme und die Verteilung müssen rechtlich tragfähig sein. Käufer und Verkäufer sollten bereits beschlossene Umlagen bei der Vertragsgestaltung ausdrücklich berücksichtigen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 28 WEG – Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung ↗ · Gesetzesgesamtausgabe
- § 16 WEG – Kostenverteilung ↗ · Gesetzesgesamtausgabe
Redaktioneller Abgleich: . Maßgeblich ist die aktuelle Originalfassung. Alternativ ist die abgeglichene Gesetzesgesamtausgabe verlinkt.
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