Kurzantwort
Für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums ist die Gemeinschaft verantwortlich. Finanziert wird sie aus vorhandenen Mitteln, der Erhaltungsrücklage oder einer beschlossenen Sonderumlage. Die Verteilung folgt grundsätzlich den Miteigentumsanteilen, soweit keine wirksame andere Regelung oder zulässige abweichende Beschlussfassung gilt. Zuerst muss geklärt werden, ob das betroffene Bauteil tatsächlich Gemeinschaftseigentum ist. Teilungserklärung, frühere Beschlüsse und mögliche Ersatzansprüche können die konkrete Kostentragung beeinflussen; eine Selbstbeauftragung ohne Abstimmung kann problematisch sein.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 16 WEG – Kostenverteilung ↗ · Gesetzesgesamtausgabe
- § 19 WEG – Ordnungsmäßige Verwaltung ↗ · Gesetzesgesamtausgabe
Redaktioneller Abgleich: . Maßgeblich ist die aktuelle Originalfassung. Alternativ ist die abgeglichene Gesetzesgesamtausgabe verlinkt.
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