Kurzantwort
Der Preis hängt von Bewertungszweck, Objektart, Komplexität, Besichtigung, Unterlagenlage und dem vereinbarten Berichtsumfang ab. Ein Kurzgutachten ist nicht automatisch für denselben Zweck geeignet wie ein ausführliches Verkehrswertgutachten. Für privat beauftragte Leistungen wird das Honorar vertraglich vereinbart; eine pauschale allgemeingültige Gebührenzahl wäre irreführend. Lassen Sie ein Angebot mit Leistungen, Auslagen und Umsatzsteuer erstellen. Bei Behörden- oder Gerichtsverwendung müssen Qualifikation und Anerkennung vor Beauftragung geklärt werden.
Was ein Honorarangebot enthalten sollte
Benennen Sie Bewertungszweck, Objekt, Stichtag und vorgesehenen Empfänger. Ein verständliches Angebot hält fest, ob Besichtigung, Unterlagenbeschaffung, besondere Rechte, Bericht, Auslagen und Umsatzsteuer enthalten sind. Komplexe Mietverhältnisse, mehrere Grundstücke oder unklare Bauunterlagen können mehr Aufwand erfordern. Ein vermeintlich günstiges Kurzformat hilft wenig, wenn der Empfänger es für den benötigten Zweck nicht akzeptiert.
Typische Einsatzgebiete
- Verkaufsentscheidung: häufig zunächst Marktpreiseinschätzung.
- Erbauseinandersetzung: nachvollziehbare gemeinsame Bewertungsbasis.
- Scheidung: Zweck und Stichtage mit anwaltlicher Beratung abstimmen.
- Steuerlicher Nachweis: besondere Anforderungen an Nachweis und Gutachterqualifikation beachten.
Anerkennung und Qualifikation vorher klären
§ 198 BewG nennt für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts bestimmte Gutachterausschüsse und qualifizierte Sachverständige. Ein beliebiges Dokument mit der Überschrift „Verkehrswertgutachten“ erfüllt diese Anforderungen nicht automatisch. Diese Seite sagt weder eine gerichtliche noch eine finanzamtliche Anerkennung einer Geno-Leistung pauschal zu. Klären Sie die Anforderungen des Empfängers und den angebotenen Leistungsumfang vor Auftragserteilung.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 6 ImmoWertV – Wertermittlungsverfahren ↗
- § 198 BewG – Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts ↗
- § 632 BGB – Vergütung bei Werkleistungen ↗
Redaktioneller Abgleich: . Maßgeblich ist die aktuelle Originalfassung.
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