Kurzantwort
Umlagefähig sind bei entsprechender Mietvereinbarung insbesondere laufende Betriebskosten wie Wasser, Müllentsorgung, Gebäudereinigung, Versicherungen und Heizkosten. Verwaltung, Instandhaltung, Reparaturen und Rücklagenzuführung gehören nicht dazu. Bei gemischten Rechnungen, etwa für Hausmeister oder Wartung mit Reparaturen, müssen nicht umlagefähige Anteile herausgerechnet werden. Beachten Sie zusätzlich die Heizkostenverordnung und die gesetzlichen Regeln zur CO₂-Kostenaufteilung. Die WEG-Abrechnung ist ein Ausgangspunkt, ersetzt jedoch keine eigenständige Prüfung der Mietbetriebskosten.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 1 BetrKV – Betriebskosten und Ausschlüsse ↗ · Gesetzesgesamtausgabe
- § 2 BetrKV – Betriebskostenarten ↗
- § 556 BGB – Betriebskostenvereinbarung ↗
- Heizkostenverordnung – Verbrauchsabhängige Wärmeabrechnung ↗
- CO₂-Kostenaufteilungsgesetz – Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter ↗
Redaktioneller Abgleich: . Maßgeblich ist die aktuelle Originalfassung. Alternativ ist die abgeglichene Gesetzesgesamtausgabe verlinkt.
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