Kurzantwort
Hausgeld zahlen Eigentümer als Vorschuss an ihre Gemeinschaft. Es umfasst laufende Gebäudekosten, Verwaltung und regelmäßig Beiträge zur Erhaltungsrücklage. Mietnebenkosten sind dagegen nur die vereinbarten, gesetzlich zulässigen Betriebskosten des Mietverhältnisses. Verwaltungsaufwand, Reparaturen und Rücklagen dürfen bei Wohnraummiete nicht einfach weitergereicht werden. Auch die Verteilungsschlüssel können abweichen. Deshalb lässt sich das monatliche Hausgeld weder vollständig noch unverändert als Nebenkostenvorauszahlung eines Mieters übernehmen.
Drei Kostenblöcke auseinanderhalten
Für die Eigentümerrechnung sind laufender Betrieb, Verwaltung und Erhaltung getrennte Aufgaben. Der Wirtschaftsplan finanziert die Gemeinschaft; die Mietabrechnung verteilt ausschließlich zulässige Betriebskosten. Auch wenn beide dasselbe Gebäude betreffen, folgen sie unterschiedlichen Regeln.
- Laufender Betrieb: etwa Reinigung, Wasser, Müll und Gebäudeversicherung – Umlage nur mit passender Vereinbarung und korrekter Abrechnung.
- Verwaltung: Verwalterhonorar, Bank- und Verwaltungsaufwand – bei Wohnraummiete grundsätzlich keine Betriebskosten.
- Erhaltung: Reparaturen und Rücklagenbeiträge – Eigentümeraufwand, der nicht als Mietbetriebskosten weitergereicht wird.
Ein Rechenbeispiel zur Orientierung
Angenommen, 350 Euro Hausgeld bestehen aus 220 Euro laufenden Betriebskosten, 50 Euro Verwaltung und 80 Euro Rücklagenbeitrag. Dann kommen höchstens die 220 Euro für eine Betriebskostenumlage infrage – auch dieser Betrag muss nach Mietvertrag, Zeitraum und Umlageschlüssel überprüft werden. Eigene Kosten des Vermieters, etwa die separat erhobene Grundsteuer, können zusätzlich relevant sein. Das Beispiel beschreibt keine Geno-Abrechnung.
So prüfen Sie die Mietabrechnung
Trennen Sie gemischte Hausmeister- oder Wartungsrechnungen nach Tätigkeiten. Stimmen Sie Abrechnungszeitraum, Vorauszahlungen und Mieterschlüssel ab. Ein pauschales Weiterreichen der Hausgeldsumme führt häufig zu einer falschen Belastung. Für Wärme und CO₂ gelten zusätzliche Verteilungsregeln.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- § 28 WEG – Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung ↗ · Gesetzesgesamtausgabe
- § 1 BetrKV – Betriebskosten und Ausschlüsse ↗ · Gesetzesgesamtausgabe
- § 556 BGB – Betriebskostenvereinbarung ↗
- Heizkostenverordnung – Verbrauchsabhängige Wärmeabrechnung ↗
- CO₂-Kostenaufteilungsgesetz – Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter ↗
Redaktioneller Abgleich: . Maßgeblich ist die aktuelle Originalfassung. Alternativ ist die abgeglichene Gesetzesgesamtausgabe verlinkt.
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