Kurzantwort
Über Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum entscheidet grundsätzlich die Eigentümergemeinschaft. Ein angemessener Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität ist nach § 20 Absatz 2 WEG privilegiert. Die Gemeinschaft kann dennoch Leitungsführung, Ausführung und Zuständigkeiten festlegen. Ein Gebäudeanschluss bedeutet nicht automatisch einen Anschluss jeder Wohnung oder einen bestimmten Internetvertrag. Lassen Sie Kostenfreiheit, mögliche Bindungen, Hausverkabelung und Wiederherstellung schriftlich bestätigen. Ausbauzusagen und Termine müssen beim Anbieter für die konkrete Adresse geprüft werden.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Abgleich: . Maßgeblich ist die aktuelle Originalfassung. Alternativ ist die abgeglichene Gesetzesgesamtausgabe verlinkt.
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