Kurzantwort
Die Eigentümer beschließen über Abberufung und Neubestellung. Der Verwalter kann nach § 26 WEG jederzeit abberufen werden; sein Vertrag endet spätestens sechs Monate danach. Frühere Vertragsbeendigung und Vergütungsfragen sind gesondert zu prüfen. Holen Sie vergleichbare Angebote ein und stimmen Sie Bestellung, Vertragsbeginn, Vertretung sowie Unterlagen- und Kontenübergabe aufeinander ab. Für einen geordneten Wechsel sollten offene Abrechnungen, laufende Aufträge, Fristen und digitale Zugänge schriftlich dokumentiert werden.
Bestellung und Vertrag getrennt betrachten
Die Abberufung betrifft das Amt; der Verwaltungsvertrag ist eine zweite Ebene. § 26 WEG begrenzt seine Fortdauer nach Abberufung auf spätestens sechs Monate. Ob eine frühere Beendigung möglich ist und welche Vergütung noch anfällt, richtet sich nach dem Vertrag und dem konkreten Sachverhalt.
- Aktuelle Bestellungsdauer und Vertrag zusammentragen.
- Angebote mit gleichem Leistungsumfang und transparenten Zusatzhonoraren vergleichen.
- Abberufung, Neubestellung und Abschluss des neuen Vertrags wirksam beschließen.
- Starttermin so abstimmen, dass Vertretung und laufender Zahlungsverkehr gesichert sind.
Übergabe ohne Informationsverlust
Ein Übergabeprotokoll sollte Beschlusssammlung, Verträge, Versicherungen, Buchhaltung, Belege, Rücklagenstand, Bankvollmachten und offene Vorgänge erfassen. Wichtig sind auch Gewährleistungsfristen, Gerichtsverfahren, beschlossene Bauprojekte und Ansprechpartner. Digitale Zugänge und Eigentümerdaten werden datenschutzgerecht übertragen. Der Wechsel beseitigt keine bestehenden Forderungen oder offenen Abrechnungen.
Verwaltung in der Region auswählen
Für eine WEG in Langenau, Blaustein oder Dornstadt können Vor-Ort-Erreichbarkeit und Erfahrung mit vergleichbaren Gebäuden wichtig sein. Für Neu-Ulm, Elchingen oder Senden gilt dasselbe. Entscheidend bleiben Betreuung, Zuständigkeiten und nachvollziehbare Arbeitsabläufe – nicht allein die räumliche Entfernung.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Abgleich: . Maßgeblich ist die aktuelle Originalfassung.
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