Auf einen Blick
Das Bundesprogramm unterstützt Ladeinfrastruktur an bestehenden Mehrparteienhäusern. WEGs gehören zur förderfähigen Zielgruppe. Die genannte Antragsfrist ist der 10. November 2026. Ob ein Vorhaben gefördert wird, entscheidet der Projektträger anhand des aktuellen Aufrufs und der verfügbaren Mittel.
Quellen zu diesem Inhalt
- Bundesprogramm – Förderaufruf für WEGs (PDF) ↗
- Projektträger – Förderbedingungen, FAQ und Dokumente ↗
Redaktioneller Abgleich: . Maßgeblich ist die aktuelle Originalfassung.
Wer kann einen Antrag stellen?
WEGs und deren Mitglieder können im dafür vorgesehenen Aufruf Anträge stellen. Daneben gibt es Aufrufe für private Eigentümer und kleine beziehungsweise mittlere Unternehmen sowie für größere Wohnungsbestände. Mieter sind nicht selbst antragsberechtigt. Bei Antragstellung durch eine Hausverwaltung muss die erforderliche Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden.
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- Bundesprogramm – Förderaufruf für WEGs (PDF) ↗
- Projektträger – Förderbedingungen, FAQ und Dokumente ↗
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Förderbeträge und Antragsfristen
| Ausführung | Höchstbetrag |
|---|---|
| Vorbereitung ohne installierte Wallbox | 1.300 Euro |
| Mit Wallbox | 1.500 Euro |
| Mit bidirektionalem Ladepunkt | 2.000 Euro |
Für WEGs und die zweite Empfängergruppe nennt der Aufruf den Zeitraum 15. April bis 10. November 2026. Der wettbewerbliche Aufruf für größere Bestände endete bereits am 15. Oktober 2026. Ein Höchstbetrag ist keine automatische Zusage und kein Angebotspreis.
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Welche Mindestanforderungen gelten?
Die detaillierten Bedingungen des Projektträgers sind maßgeblich. Sie präzisieren die verkürzte Darstellung der Pressemitteilung:
- Bestandsgebäude mit mindestens drei Wohneinheiten und überwiegender Wohnnutzung.
- Je Objekt mindestens sechs Stellplätze und mindestens 20 Prozent aller zugehörigen Stellplätze elektrifizieren beziehungsweise mindestens vorverkabeln.
- Nicht öffentliche Stellplätze im Zusammenhang mit der Wohnnutzung.
- Förderfähige Ladepunkte mit 11 bis 22 kW; technische Mindestanforderungen und Produktliste prüfen.
- Erneuerbarer Strom, mindestens drei Jahre Zweckbindung und keine förderschädliche Beauftragung vor Bewilligung.
Die vollständigen Ausschlüsse und technischen Vorgaben stehen im Förderaufruf. Leerrohre allein erfüllen die definierte Vorverkabelung nicht. Planung und laufender Betrieb werden nicht wie Installation gefördert. Für gesetzlich ohnehin vorgeschriebene Infrastruktur sind die Ausschlussregeln zu beachten.
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- Bundesprogramm – Förderaufruf für WEGs (PDF) ↗
- Projektträger – Technische Mindestanforderungen (PDF) ↗
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Technik und Nachweise einplanen
Die technischen Mindestanforderungen umfassen unter anderem sichere, standardisierte Kommunikation, Updatefähigkeit und die Anbindung an ein intelligentes Messsystem. Ist noch kein Smart-Meter-Gateway vorhanden, nennt das Hinweisblatt den Auftrag an den Messstellenbetreiber oder dessen angekündigte Ausstattung als Nachweis. Geteilt genutzte Ladepunkte benötigen einen eichrechtskonformen Zähler. Für bidirektionale Geräte gelten zusätzliche Zertifikats- und Schnittstellenanforderungen. Ein Fachbetrieb sollte diese Punkte vor Produktauswahl bestätigen.
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In welcher Reihenfolge vorgehen?
- Gebäudezuordnung, Stellplätze und technischen Bestand prüfen.
- Konzept, Angebot und WEG-Beschluss vorbereiten.
- Unterlagen und Vertretungsnachweise im Förderportal einreichen.
- Bewilligung abwarten, bevor verbindliche Ausführungsaufträge erteilt werden.
- Umsetzen und den geforderten Verwendungsnachweis einreichen.
Der WEG-Beschluss kann laut Aufruf bis sechs Monate nach positiver Erstbescheidung nachgereicht werden. Er muss die Umsetzung tragen. Verbindliche Beauftragung ist grundsätzlich innerhalb von neun Monaten und die Umsetzung innerhalb von 24 Monaten nach Beginn des Bewilligungszeitraums vorgesehen; Ausnahmen müssen bewilligt werden. Ein Beschluss und ein unverbindlicher Kostenvoranschlag sind nicht mit der verbindlichen Vergabe gleichzusetzen. Nutzen Sie die aktuelle Anleitung des Projektträgers; besondere Vertragsgestaltungen sollten dort vorab geklärt werden.
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Baden-Württemberg: Charge@BW richtig einordnen
Charge@BW fördert aktuell ausschließlich öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur. Private Vorverkabelung für WEGs ist dort nicht mehr förderfähig. Eine geschlossene Bewohnertiefgarage wird nicht allein durch ihre Größe zu einem öffentlichen Ladeangebot. Der mögliche Landeszuschuss für öffentliches Laden ist daher kein Ersatz für das Bundesprogramm im privaten Mehrparteienhaus.
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Redaktioneller Abgleich: . Maßgeblich ist die aktuelle Originalfassung.
Bayern: Aufruf und Zielgruppe getrennt prüfen
Die Landesübersicht unterscheidet aktuelle und vergangene Programme. Frühere private oder öffentliche Ladeprogramme werden hier nicht als weiterhin offen dargestellt. Der öffentliche PKW-Aufruf vom 6. bis 17. Juli 2026 ist geschlossen. Auch der Aufruf für LKW-Depots vom 14. September bis 16. Oktober 2026 ist beendet. Eine offene bayerische Landesförderung speziell für private WEG-Ladepunkte lässt sich daraus nicht ableiten. Das Bundesprogramm gilt auch für bayerische Gebäude; Das Bundesprogramm schließt eine Kumulierung mit weiteren Fördermitteln der EU, des Bundes oder der Länder für dieselben förderfähigen Ausgaben aus.
Quellen zu diesem Inhalt
- Bayern Innovativ – Ladeinfrastruktur 2026–2029 und aktuelle Aufrufe ↗
- Bundesprogramm – Förderaufruf für WEGs (PDF) ↗
Redaktioneller Abgleich: . Maßgeblich ist die aktuelle Originalfassung.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- BMV – Bundesförderung Mehrparteienhäuser 2026 ↗
- Bundesprogramm – Förderaufruf für WEGs (PDF) ↗
- Projektträger – Technische Mindestanforderungen (PDF) ↗
- Projektträger – Förderbedingungen, FAQ und Dokumente ↗
- Projektträger – Antragstellung und Reihenfolge ↗
- NOW – Förderaufrufe und Antragsfristen ↗
- L-Bank – Charge@BW: öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur ↗
- Bayern Innovativ – Ladeinfrastruktur 2026–2029 und aktuelle Aufrufe ↗
Redaktioneller Abgleich: . Maßgeblich ist die aktuelle Originalfassung.
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